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   OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93   

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OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93 (https://dejure.org/1995,3593)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.1995 - 14 U 62/93 (https://dejure.org/1995,3593)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 14 U 62/93 (https://dejure.org/1995,3593)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 847
    Arzthaftung für Diagnosefehler - Schmerzensgeld

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beeinträchtigung der Konzentrations- und Gedächtnisleistung; Schmerzensgeld; Hydrocephalus; Sekretfluß; Feinmotorik; Schwerstbehinderte; Pflegepersonal; Dyspnoe; Gleichgewichtssinn; Rollstuhl; Behandlungsfehler; Gleichgewichtszentrum; Rucktus-Sprache; Kehldeckel; ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    Aufwendungen für die pflegerische Betreuung des Klägers sind als dessen Mehrbedarf i.S.v. § 843 BGB erstattungsfähig (BGH vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90 = NJW 1991, 2342 ); und zwar auch insoweit, als sie statt von fremden, bezahlten Pflegekräften von Angehörigen des Verletzten diesem gegenüber unentgeltlich erbracht werden (BGH vom 22.11.1988 - VI ZR 126/88 = BGHZ 106, 28, 30 = NJW 1989, 766 = VersR 1989, 188 = JZ 1989, 344 ).

    Soweit der Verletzte die Versorgung durch einen Familienangehörigen wählt, ist dessen zusätzliche Mühewaltung angemessen auszugleichen, d.h. "marktgerecht" zu bewerten (BGH vom 08.11.1977 - VI ZR 117/75 = VersR 1978, 149, 150 sowie vom 22.11.1988 aaO.).

    Die zu vergütenden Pflegeleistungen sind indes abzugrenzen von Aufwendungen an Zeit, die sich nicht konkret in der Vermögensphäre niederschlagen und im Rahmen deliktischer Beziehungen grundsätzlich nicht ersatzfähig sind (BGH vom 22.11.1988 aaO.).

    Im übrigen ist der Zeitaufwand, den Eltern ihrem Kind am Krankenbett widmen, allenfalls dann ersatzfähig, wenn sie über die in ihrer Eigenschaft als Eltern ärztlich geforderte Zuwendung hinaus Pflegeleistungen erbringen, die andernfalls von fremden Pflegekräften zu erbringen und dementsprechend zusätzlich (zum Pflegesatz der Klinik) zu vergüten wären (BGH vom 22.11.1988 aaO.).

    Inwiefern dies im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sein soll, macht der Kläger nicht deutlich (vgl. auch BGH vom 22.11.1988 = BGHZ 106, 28, 32).

    bis 22.12.1985, mit der offensichtlich die schrittweise Wiedereingliederung des Klägers in seine Familie und deren Vorbereitung auf die spätere häusliche Pflege einschließlich der Eingewöhnung in den Umgang mit der Beatmungsmaschine bezweckt war (vgl. dazu auch BGHZ 106, 28, 31).

  • OLG Köln, 28.06.1990 - 14 U 12/88

    Versorgungsanspruch gegen einen in Konkurs gegangenen Arbeitgeber; Ärztliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    Berücksichtige man den (nicht durchgängigen) Einsatz familienfremder, von der Krankenkasse bezahlter Pflegekräfte (Bl. 677 f.) mit 8 Stunden/Tag von Montag bis Freitag, so verbleibe ein elterlicher Betreuungsaufwand von 454 Stunden pro Monat, davon (gemittelt) 240 Stunden zum Normaltarif und 214 Stunden zum Überstundentarif nach den Grundsätzen im Urteil des OLG Stuttgart vom 24.11.1988 - 14 U 12/88 - (vgl. Bl. 598).

    Im übrigen gilt für die Bemessung des elterlichen Pflegemehraufwandes bei häuslicher Pflege des Klägers in Anlehnung an die Grundsätze in den Senatsurteilen vom 24.11.1988 (14 U 12/88) und vom 25.08.1994 (14 U 25/93) folgendes:.

    Jedenfalls kann dem Pflegemehrbedarf nicht die gesamte Nachtzeit zugrundegelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 24.11.1988 - 14 U 12/88 - Original S. 22, 24 sowie OLG Oldenburg VersR 1993, 753 mit NA BGH, wo die Nachtpflege in einem entsprechenden Fall zu 30 % angerechnet wird), zumal es hier nur darum gehen kann, die zusätzliche Mühewaltung der Eltern des Klägers "angemessen auszugleichen" (vgl. oben 1. sowie BGH vom 01.10.1985 - VI ZR 195/84 = VersR 1986, 59, 173 = VRS 70, 87 ).

    d) Als Orientierungsmaßstab für eine "marktgerechte Bewertung" des elterlichen Pflegemehraufwandes sind die Nettobezüge einer Drittpflegekraft heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 24.11.1988 - 14 U 12/88 - sowie vom 25.08.1994 - 14 U 25/93 S. 72 ff; vgl. auch BGH vom 10.10.1989 - VI ZR 247/88 = NJW-RR 1990, 34 = VersR 1989, 1247; BGHZ 104, 113 = NJW 1988, 1783 ; BGHZ 86, 372 = VersR 1983, 458 = NJW 1983, 1425 : jeweils zu § 844 Abs. 2 BGB ; vgl. weiter Drees VersR 1988, 784/86; OLG Oldenburg vom 03.12.1991 = VersR 1993, 753 mit NA-BGH; andererseits aber auch BGH vom 01.10.1985 - VI ZR 195/84 = VersR 1986, 59, 173: angemessener Ausgleich der zusätzlichen Mühewaltung der Angehörigen).

    Der Tarif Kr III überschreitet den vom Kläger (entsprechend dem Senats urteil vom 24.11.1988 aaO.) zugrundegelegten Tarif BAT VII jeweils nur um wenige Pfennige, erscheint aber hier sachgerechter.

    Was die Stundentarife angeht, so hält der Senat an seiner Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 24.11.1988 aaO. (S. 30) fest, wonach nur die pro Tag über 8 Stunden hinausgehenden Pflegeleistungen, nicht aber die Nachtarbeit und die Pflege an Wochenenden bzw. Feiertagen mit einem Zuschlag zum Normaltarif zu vergüten sind, weil es hier nicht um die Erstattung tatsächlich angefallener Kosten für eine Fremdpflegekraft geht, sondern um einen angemessenen Ausgleich für die Mühewaltung der Eltern des Klägers, der nicht voll nach den fiktiven Kosten einer Ersatzkraft zu bemessen ist.

  • OLG Stuttgart, 25.08.1994 - 14 U 25/93

    Arzthaftung bei schuldhaftem Narkosezwischenfall

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    - OLG Stuttgart vom 25.08.1994 - 14 U 25/93: DM 160.000,00 bei schwerer Hirnschädigung (apallisches Syndrom) mit hochgradiger Tetraparese, Schluckstörung (Ernährung nur über Nahrungssonde), Begleitschädigung des Magen-Darm-Traktes.

    Im übrigen gilt für die Bemessung des elterlichen Pflegemehraufwandes bei häuslicher Pflege des Klägers in Anlehnung an die Grundsätze in den Senatsurteilen vom 24.11.1988 (14 U 12/88) und vom 25.08.1994 (14 U 25/93) folgendes:.

    d) Als Orientierungsmaßstab für eine "marktgerechte Bewertung" des elterlichen Pflegemehraufwandes sind die Nettobezüge einer Drittpflegekraft heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 24.11.1988 - 14 U 12/88 - sowie vom 25.08.1994 - 14 U 25/93 S. 72 ff; vgl. auch BGH vom 10.10.1989 - VI ZR 247/88 = NJW-RR 1990, 34 = VersR 1989, 1247; BGHZ 104, 113 = NJW 1988, 1783 ; BGHZ 86, 372 = VersR 1983, 458 = NJW 1983, 1425 : jeweils zu § 844 Abs. 2 BGB ; vgl. weiter Drees VersR 1988, 784/86; OLG Oldenburg vom 03.12.1991 = VersR 1993, 753 mit NA-BGH; andererseits aber auch BGH vom 01.10.1985 - VI ZR 195/84 = VersR 1986, 59, 173: angemessener Ausgleich der zusätzlichen Mühewaltung der Angehörigen).

    Ebenso wie in seinem Urteil vom 25.08.1994 (aaO. S. 74) erscheint es dem Senat im vorliegenden Fall sachgerecht und angemessen, für die Pflegeleistungen der Eltern bzw. der Mutter des Klägers die durchschnittlichen Stundentarife der für Krankenschwestern und Pflegehelferinnen geltenden Vergütungsgruppe Kr III heranzuziehen (abgedruckt bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT , Vergütung der Angestellten, Vergütungstabellen 1985 ff), da im vorliegenden Fall krankenpflegerische Leistungen im Vordergrund stehen.

    Aus dem gleichen Grunde kann der Kläger auch nicht die tariflichen Bruttobeträge fordern; vielmehr sind diese um Abzüge für Steuern und Sozialleistungen zu vermindern, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gem. § 287 ZPO auf 30 % des Bruttolohns zu schätzen sind (vgl. BGH vom 08.02.1981 - VI ZR 201/81 = BGHZ 86, 372 = VersR 1983, 458 ; vom 29.03.1988 - VI ZR 87/87 = VersR 1988, 490 ; OLG Stuttgart vom 25.08.1994 - 14 U 25/93 - S. 74 f.).

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    Aufwendungen für die pflegerische Betreuung des Klägers sind als dessen Mehrbedarf i.S.v. § 843 BGB erstattungsfähig (BGH vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90 = NJW 1991, 2342 ); und zwar auch insoweit, als sie statt von fremden, bezahlten Pflegekräften von Angehörigen des Verletzten diesem gegenüber unentgeltlich erbracht werden (BGH vom 22.11.1988 - VI ZR 126/88 = BGHZ 106, 28, 30 = NJW 1989, 766 = VersR 1989, 188 = JZ 1989, 344 ).

    Bereits die Kosten von Krankenbesuchen (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur zu ersetzen, wenn die Besuche medizinisch notwendig sind (BGH vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90 = NJW 1991, 2340 ).

    Nicht vorgetragen ist schließlich, daß wegen der häuslichen Abwesenheit der Mutter des Klägers eine Haushaltshilfe eingestellt wurde (vgl. dazu BGH vom 19.02.1991 = NJW 1991, 2340/41 f. zu ee).

    Der Senat geht nach Sachlage davon aus, daß die Krankenbesuche der Eltern des Klägers bei dem seinerzeit schwer darniederliegenden und daher der besonderen Zuwendung seiner Eltern bzw. seiner Mutter bedürftigen Kläger aus medizinischen Gründen angezeigt und erforderlich waren (vgl. dazu BGH vom 19.02.1991 - VI ZR 171/90 = NJW 1991, 2340 ), zumal die Beklagten hiergegen konkrete Einwände nicht erhoben haben.

  • OLG Oldenburg, 03.12.1991 - 5 U 25/91

    Sofortige Beendigung der Geburt; Vakuumextraktion; Verspätete Vornahme;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    - OLG Oldenburg vom 03.12.1991 - VersR 1993, 753 (NA-BGH): DM 200.000,00 für schwersten Geburtsschaden mit cerebralen Bewegungsstörungen und Krampfanfällen, Defekt der oberen Luftwege.

    Jedenfalls kann dem Pflegemehrbedarf nicht die gesamte Nachtzeit zugrundegelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 24.11.1988 - 14 U 12/88 - Original S. 22, 24 sowie OLG Oldenburg VersR 1993, 753 mit NA BGH, wo die Nachtpflege in einem entsprechenden Fall zu 30 % angerechnet wird), zumal es hier nur darum gehen kann, die zusätzliche Mühewaltung der Eltern des Klägers "angemessen auszugleichen" (vgl. oben 1. sowie BGH vom 01.10.1985 - VI ZR 195/84 = VersR 1986, 59, 173 = VRS 70, 87 ).

    d) Als Orientierungsmaßstab für eine "marktgerechte Bewertung" des elterlichen Pflegemehraufwandes sind die Nettobezüge einer Drittpflegekraft heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 24.11.1988 - 14 U 12/88 - sowie vom 25.08.1994 - 14 U 25/93 S. 72 ff; vgl. auch BGH vom 10.10.1989 - VI ZR 247/88 = NJW-RR 1990, 34 = VersR 1989, 1247; BGHZ 104, 113 = NJW 1988, 1783 ; BGHZ 86, 372 = VersR 1983, 458 = NJW 1983, 1425 : jeweils zu § 844 Abs. 2 BGB ; vgl. weiter Drees VersR 1988, 784/86; OLG Oldenburg vom 03.12.1991 = VersR 1993, 753 mit NA-BGH; andererseits aber auch BGH vom 01.10.1985 - VI ZR 195/84 = VersR 1986, 59, 173: angemessener Ausgleich der zusätzlichen Mühewaltung der Angehörigen).

  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 29/92

    Schmerzensgeldbemessung bei Verlust der Empfindungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten in erster Linie einen Ausgleich für seine immateriellen Beeinträchtigungen bieten, daneben aber auch eine Genugtuung gegenüber dem Schädiger verschaffen (vgl. BGH vom 16.02.1993 - VI ZR 29/92 = NJW 1993, 1531 ).

    Dennoch ist festzustellen, daß objektiv gleichartige Schadensbilder und Behinderungen bei Verletzten mit und solchen ohne Einschränkung der Fähigkeit, ihre Befindlichkeit zu erfassen, unterschiedlich, nämlich bei ersteren mit vergleichsweise geringeren Schmerzensgeldbeträgen bemessen werden, wie die Hinweise zur Größenordnung des Schmerzensgeldes in den Urteilen des BGH vom 13.10.1992 und vom 16.02.1993 aaO. ergeben.

    - BGH vom 16.02.1993 - NJW 1993, 1531 : DM 100.000,00 bei schwerstem Hirnschaden mit Tetraspastik, fehlender Sprach- und Fortbewegungsfähigkeit; lebenslanger Pflegefall, jedoch kaum noch vorhandene Empfindungsfähigkeit.

  • OLG Frankfurt, 09.01.1992 - 15 U 211/89

    Arzthaftung: Beweislastumkehr bei grob fehlerhaft unterlassener CTG-Kontrolle vor

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    In dieser Hinsicht ist der Zustand des Klägers dem eines Querschnittsgelähmten nicht vergleichbar (vgl. dazu etwa OLG Köln vom 02.08.1991 VRS 82, 1; OLG Frankfurt vom 09.01.1992 = NJW-RR 1993, 159; OLG Celle vom 09.04.1992 DAR 1993, 149 ; OLG Celle vom 09.04.1992 = DAR 1993, 149 ; OLG Celle vom 26.11.1992 = NZV 1993, 349 jeweils DM 300.000,00 für schwere Querschnittslähmung mit Mastdarm- und Blasenlähmung).

    - OLG Frankfurt vom 09.01.1992 - NJW-RR 1993, 159: DM 300.000,00 für bei der Geburt schwerstgeschädigtes Kind mit extrem schwerer Tetraplegie; keine Steh- oder Gehfähigkeit, Kopfkontrolle sehr beeinträchtigt, Nahrungsaufnahmeschwierigkeiten, keine Sprechfähigkeit (Anathrie); jedoch keine geistige Behinderung und daher voll vorhandene Fähigkeit, den eigenen Zustand und die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes zu erfassen.

  • BGH, 13.10.1992 - VI ZR 201/91

    Schmerzensgeld bei Hirnschaden aufgrund Behandlungsfehler des Geburtshelfers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die für Fälle weitgehender Einschränkung der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit des Verletzten ein nur "symbolisches" Schmerzensgeld vorsah (vgl. z.B. BGH vom 22.06.1982 - VI ZR 247/80 = NJW 1982, 2123 ), hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.10.1992 (VI 201/91 = BGHZ 120, 1 = VersR 1993, 723 = NJW 1993, 781 ) entschieden, daß in solchen Fällen die mit dem Verlust der Wahrnehmungsfähigkeit einhergehende Persönlichkeitszerstörung als solche nach § 847 BGB auszugleichen sei und eine eigenständige Bewertung verlange.

    - BGH vom 13.10.1992 - BGHZ 120, 1 = VersR 1993, 327 = NJW 1993, 781 : DM 50.000,00 + monatliche Rente von DM 500, 00 bei schwerstem Geburtsschaden und fehlender Empfindungsfähigkeit des Verletzten.

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90

    Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    aa) Die Rechtsprechung gibt dem schadensbedingt auf einen Pkw angewiesenen Geschädigten regelmäßig nur einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten in Höhe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen für eine besondere Ausstattung (vgl. BGH vom 30.06.1970 - VI ZR 5/69 = VersR 1970, 899; vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90 = NJW-RR 1992, 792 ; OLG München DAR 1984, 58 = VersR 1984, 246; OLG Stuttgart ZfS 1987, 165 = VersR 1987, 1226; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5. Aufl., Rdnr. 184 mit Fn. 6; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 310).

    Dies schließt aber nicht aus, daß insoweit ein Schaden im Hinblick auf den laufenden Mehrbedarf des Klägers nach § 287 ZPO zu schätzen ist (vgl. auch BGH vom 18.02.1992 = NJW-RR 1992, 792 ), der jedoch zeitlich gestreckt anfällt, daher an sich zur Mehrbedarfsrente gehören würde (vgl. OLG Stuttgart ZfS 1987, 165) und im vorliegenden Fall auf die mit der Klagerweiterung geltend gemachten Betriebskosten für die Jahre 1987 bis 1993 (vgl. Anlagenordner) entfällt.

  • OLG Stuttgart, 17.02.1987 - 10 U 93/86

    Schadensersatz; Verletzungsbedingte Sonderausrüstung; Anschaffungskosten;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93
    aa) Die Rechtsprechung gibt dem schadensbedingt auf einen Pkw angewiesenen Geschädigten regelmäßig nur einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten in Höhe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen für eine besondere Ausstattung (vgl. BGH vom 30.06.1970 - VI ZR 5/69 = VersR 1970, 899; vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90 = NJW-RR 1992, 792 ; OLG München DAR 1984, 58 = VersR 1984, 246; OLG Stuttgart ZfS 1987, 165 = VersR 1987, 1226; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5. Aufl., Rdnr. 184 mit Fn. 6; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 310).

    Dies schließt aber nicht aus, daß insoweit ein Schaden im Hinblick auf den laufenden Mehrbedarf des Klägers nach § 287 ZPO zu schätzen ist (vgl. auch BGH vom 18.02.1992 = NJW-RR 1992, 792 ), der jedoch zeitlich gestreckt anfällt, daher an sich zur Mehrbedarfsrente gehören würde (vgl. OLG Stuttgart ZfS 1987, 165) und im vorliegenden Fall auf die mit der Klagerweiterung geltend gemachten Betriebskosten für die Jahre 1987 bis 1993 (vgl. Anlagenordner) entfällt.

  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88

    Anspruch einer Patienten gegenüber ihrem Arzt auf Ersatz ihrer Kosten für den

  • BGH, 01.10.1985 - VI ZR 195/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 29.03.1988 - VI ZR 87/87

    Ersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der Ehefrau durch einen Dritten

  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 201/81

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Hinterbliebenen einer getöteten Ehefrau und

  • OLG Celle, 26.11.1992 - 5 U 245/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 30.06.1970 - VI ZR 5/69

    Klage auf Schadensersatz wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls - Rückgriff der

  • BGH, 06.12.1988 - VI ZR 132/88

    Arzthaftung bei Geburt aus Beckenendlage

  • BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67

    Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)

  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 108/79

    Umfang des Schadensersatzes zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

  • BGH, 06.05.1960 - V ZR 148/59

    Streitwertmäßige selbständige Berücksichtigung der nach Klageerhebung fällig

  • OLG München, 10.11.1983 - 24 U 243/83

    Lebenshaltungskostenindex; Schadensersatzanspruch; Schadensersatz;

  • OLG Nürnberg, 13.07.1984 - 1 U 983/84

    Bemessung eines hohen Schmerzensgeldes; Beendigung der Arbeitsfähigkeit;

  • BGH, 08.11.1977 - VI ZR 117/75

    Inhalt und Umfang des Rentenanspruchs bei Pflegebedürftigkeit infolge schwerer

  • OLG München, 24.07.1990 - 5 U 5894/89

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 247/80

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei schwerer Hirnverletzung und hierdurch bedingt

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • OLG Oldenburg, 19.04.1994 - 5 U 154/93

    Schmerzensgeld; Feststellung des Zukunftsschadens; Geburt eines Neugeboren;

  • OLG Celle, 09.04.1992 - 14 U 70/91

    Haftung des Kraftfahrers; Betätigung der Handbremse; Ermittlung des Betätigers

  • LG Oldenburg, 11.10.1989 - 4 O 1431/89

    Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis bei traumatischem

  • OLG Köln, 02.08.1991 - 11 U 277/90

    Schadensersatz; Umfang; Einzelposten; Verletzung; Schwerstbehinderter;

  • OLG Hamm, 25.11.1992 - 3 U 252/91

    Schmerzensgeld; Schäden durch Behandlungsfehler bei der Geburt; Epilepsie;

  • OLG Stuttgart, 30.01.1997 - 14 U 45/95

    Umfang der Arzthaftung wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt eines

    Nach § 843 Abs. 4 BGB entlasten den Schädiger nur diejenigen Leistungen eines Dritten nicht, die in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen (vgl. RGRK/Boujong, BGB , 12. Aufl., § 843 Rdn. 131 m.N.; Senat, Urteil vom 26.01.1995 - 14 U 62/93, Original S. 102).

    Zwar haben diese damit auch den Aufwand des Klägers vorfinanziert, weshalb die Finanzierungskosten als Mehrbedarf des Klägers aufgefasst werden könnten (vgl. Urteil des Senats vom 26.01.1995 - 14 U 62/93, Original S. 110 f.).

  • LG Duisburg, 15.07.1998 - 2 (20) O 468/94
    Denn der Kläger, der sich von Angehörigen statt von professionellen Pflegekräften pflegen läßt, soll durch den zu leistenden Schadensersatz lediglich in die M2 versetzt werden, seinen Angehörigen die Pflegeleistungen angemessen zu entgelten (BGH Vers.R 1978, 149, 150 und VersR 1989, 188; OLG T, Urt. v. 26. Januar 1995 - Az.: 14 U 62/93).

    Dem Kläger stehen die nach dem BAT vorgesehenen Zeitzuschläge für Nacht-, Sonnabends-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht zu; die Überstundenvergütung ist nur insoweit anzusetzen, als am Tag mehr als acht Stunden an Pflegemehraufwand angefallen sind (OLG T; Urt. v. 26. Januar 1995 - Az.: 14 U 62/93); tariflich vorgesehene Alterszuschläge sind nicht anzusetzen.

    Denn der Kläger hat wie dargelegt nur Anspruch auf einen angemessenen Betrag, nicht auf den Betrag, der der fiktiven Bruttovergütung für eine Fremdpflegekraft nach Maßgabe des Tarifes KR IV zum BAT entspricht (OLG T, Urt. v. 26. Januar 1995 - Az.: 14 U 62/93).

  • OLG Stuttgart, 04.01.2000 - 14 U 31/98

    Arzthaftung

    In einem vergleichbar Fall mit geringeren Bewegungseinschränkungen und einem etwas höheren Maß an erhaltener Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit hat der Senat ein Schmerzensgeld von 300.000,00 DM zugesprochen (Urt. v. 26.01.95 - 14 U 62/93, - Stammhirnschädigung mit Störung der Atem und Schluckfunktion bei nächtlicher Beatmungspflichtigkeit, Lähmungserscheinungen, Gleichgewichtsstörungen, geistiger Behinderung, aber mit der Fähigkeit, sich sprachlich auszudrücken).
  • OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98

    Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der

    In einem dem Ansatz nach vergleichbaren Fall mit einem höheren Maß an erhaltener Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit hat der Senat ein Schmerzensgeld im Gesamtkapital von 300.000,00 DM zugesprochen (Urt. v. 26.01.95 - 14 U 62/93, - Stammhimschädigung mit Störung der Atem- und Schiuckfunktion bei nächtlicher Beatmungspflichtigkeit, Lähmungserscheinungen und Gleichgewichtsstörungen, geistige Behinderung mit der Möglichkeit, sich sprachlich auszudrücken).
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